So stellen Sie sicher, dass Sie bei der Expansion mit Ihrem Online-Unternehmen europaweit die gesetzlichen Mehrwertsteuerregelungen einhalten
von SimplyVAT
Zahlreiche Onlinehändler sehen sich von der Schließung ihrer Verkäuferkonten bedroht oder müssen enorme Mehrwertsteuernachzahlungen fürchten, da viele Regierungen in der jüngsten Vergangenheit begonnen haben, gegen nicht-konforme Onlinehändler vorzugehen.
Deutschland ist das neueste Land, in dem Marktplätze wie Amazon künftig für nicht-konforme Händler haften sollen. Auch Frankreich möchte in diesem Jahr entsprechende Maßnahmen einleiten und im Vereinigten Königreich ist bereits ein derartiges Gesetz in Kraft getreten.
Lesen Sie hier unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie die gesetzlichen Regelungen einhalten können, wenn Sie über Online-Marktplätze oder Ihre eigene Website europaweit verkaufen.
- UNTERNEHMEN MIT SITZ IN DER EU UND ONLINE-WARENVERKAUF AN PRIVATKUNDEN
Verkaufen Sie über das Internet Waren an private Verbraucher in der EU, dann müssen Sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, wenn Bestände von Ihnen in einem EU-Land gelagert werden, in dem Sie keinen Firmensitz haben, oder wenn Sie über die Grenzen hinweg verkaufen und dabei den Schwellenwert für den Fernabsatz überschreiten. Dies gilt für alle 28 Mitgliedsstaaten der EU. Falls Sie hochpreisige Waren verkaufen, werden Sie den Schwellenwert für den Fernabsatz wahrscheinlich recht früh erreichen. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Absätze auf allen Ihren Verkaufsplattformen im Blick behalten.
- Die Fernabsatz-Schwellenwerte für jedes Land finden Sie hier
- Je nach Land liegt der Standard-Mehrwertsteuersatz zwischen 17 % und 27 %.
- Zudem gibt es in vielen Ländern auch noch einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz. Dieser kann variieren, abhängig von den Produkten, die Sie verkaufen.
Wenn Sie Waren an einen Kunden in einem anderen EU-Land liefern, der in diesem Land nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, und Sie für die Lieferung verantwortlich sind, gilt dies als FERNABSATZ.
- Dies kann z. B. ein Online-Verkauf an einen Privatkunden in einem anderen EU-Land sein.
- Diese Bestimmungen gelten auch, wenn Sie Einzelunternehmer sind.
- Sie gelten auch dann, wenn Sie auf mehreren Online-Plattformen verkaufen.
Vor Erreichen des Schwellenwerts sollten Sie den nationalen Mehrwertsteuersatz auf diese Verkäufe anwenden, wenn Sie bereits für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.
Sobald Sie den Schwellenwert für Fernabsätze für das entsprechende Land überschritten haben, ist es erforderlich, dass Sie zu dem Mehrwertsteuersatz des Ziellandes wechseln und zu den dort festgesetzten Zeitpunkten eine Erklärung abgeben.
- UNTERNEMEN MIT SITZ IN DER EU UND WARENVERKAUF AN EIN ANDERES UNTERNEHMEN MIT SITZ IN DER EU
Waren gelten als mehrwertsteuerfrei, wenn sie von einem für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Unternehmen in einem EU-Land an ein anderes Unternehmen in einem anderen EU-Land geschickt werden, das ebenfalls für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, Sie an einen französischen Kunden mit einer französischen Umsatzsteueridentifikationsnummer verkaufen und Sie auf der Rechnung den obligatorischen Satz ‚Innergemeinschaftliche Lieferung – Übernahme der Umsatzsteuerschuld durch den Kunden‘ vermerkt haben. (Bitte denken Sie daran, dass Sie die Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Kunden für Ihre Umsatzsteuererklärung und Ihre Dokumentation benötigen.)
- Stellen Sie sicher, dass Sie alle in dieses EU-Land verkaufte Waren in Ihrer Umsatzsteuererklärung aufführen.
- Erstellen Sie eine Zusammenfassende Meldung.
- Geben Sie eine Intrastat-Meldung ab, wenn der Wert Ihrer gesamten Sendungen den Schwellenwert des Landes übersteigt.
HIER können Sie überprüfen, ob ein Unternehmen über eine gültige MwSt-Nummer verfügt.
Falls der Kunde NICHT für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, müssen Sie für den Verkauf die Mehrwertsteuer berechnen.
- UNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER EU UND WARENVERKAUF AN PRIVATKUNDEN IN EUROPA
Falls Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat und Sie in Europa Waren verkaufen, müssen Sie sicherstellen, das Sie den ‚verantwortlichen Einführer‘ identifizieren.
- Für die Kunden ist es in der Regel schwierig, den Import selbst durchzuführen, und zudem möchten sie vermutlich keine zusätzlichen Gebühren zahlen. Deshalb besteht die beste Lösung darin, dass Sie sich in dem Land, in das Sie importieren, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.
- Sie benötigen eine EORI-Nummer. Dies ist eine einzigartige Nummer, die von den Zollbehörden in den EU-Mitgliedsstaaten für die Zollabfertigung Ihrer Waren verwendet wird.
- Indem Sie für Ihren Import Ihre EORI-Nummer verwenden, können Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung die Einfuhrumsatzsteuer geltend machen.
- UNTERNEHMEN MIT SITZ IN ODER AUSSERHALB DER EU UND WARENLAGERUNG IN EINEM ANDEREN EU-LAND
Nehmen Sie an einem Programm wie Versand durch Amazon teil oder nutzen Sie ein Logistikzentrum, das sich in einem anderen Land als Ihr Unternehmenssitz befindet, dann veranlassen Sie steuerpflichtige Lieferungen und müssen sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, wenn Sie an Privatverbraucher verkaufen.
In diesem Fall gibt es keinen Schwellenwert, der erst erreicht werden muss. Sie sind verpflichtet, sich in diesem Land für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen und den dort gültigen Mehrwertsteuersatz zu berechnen.
Bei fehlender Compliance drohen Ihnen:
- Schließung Ihres Verkäuferkontos durch den Marktplatz
- Mehrwertsteuer-Nachzahlungen
- Hohe Bußgelder
*Falls Sie erwägen, am paneuropäischen Versand durch Amazon teilzunehmen, sollten Sie zuerst die anfallenden Kosten für Ihre Mehrwertsteuer-Compliance kalkulieren, bevor Sie der Teilnahme zustimmen. Die Waren von Händlern mit paneuropäischem Versand durch Amazon werden in mindestens 5 Ländern gelagert. In allen diesen Ländern ist eine sofortige Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich.